Wie bereits berichtet, haben Anrainer von Liegenschaften laut §93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) die Pflicht, Gehsteige und Stiegenanlagen rund um die Liegenschaft von Schnee zu befreien und zu streuen.
Näheres siehe unter: www.spittal-drau.at/buergerservice/aktuelles/detailansicht/schneeraeumung-das-sind-die-pflichten-der-anrainer
Jedoch muss an Gebäuden, die an einer Straße gelegen sind, auch die Bildung von Dachlawinen verhindert sowie Eiszapfen entfernt werden.
In letzter Zeit ist es nämlich immer wieder zu gefährlichen Situationen in unserer Stadt mit Schneewechten und Eiszapfen gekommen, die sich von Dächern gelöst haben.
Die Stadtgemeinde Spittal an der Drau appelliert daher an die jeweiligen Eigentümer der Gebäude, diese Vorschriften für die Sicherheit der Bevölkerung unbedingt zu befolgen.