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Schneeräumung – das sind die Pflichten der Anrainer

Bei Schneefall sind die Mitarbeiter des Wirtschaftshofes der Stadtgemeinde Spittal rund um die Uhr im Einsatz, um die Straßen (150 Kilometer), Gehsteige (100 Kilometer) und tausende Quadratmeter Parkflächen zu räumen. Darüber hinaus sind in den Wintermonaten täglich von 3 bis 10 Uhr sieben Mitarbeiter im gesamten Gemeindegebiet unterwegs, um die Strecken zu kontrollieren und bei Bedarf zu streuen.

Die Stadtgemeinde Spittal appelliert an die Bevölkerung, Verständnis dafür zu haben, dass die Räumfahrzeuge nicht überall gleichzeitig sein können. Die Mitarbeiter geben ihr Bestes, die Flächen so schnell wie möglich vom Schnee zu befreien.

Ein besonderer Appell richtet sich an die Autofahrer: Bitte stellen Sie Ihre Fahrzeuge bei Schneefall nicht entlang der Straßen ab. Dadurch werden die Schneeräum-Fahrzeuge vor allem in Seitenstraßen behindert. Zudem sind Hecken und Sträucher, die auf Gehsteige ragen, zurückzuschneiden.

 

Schnee entlang der Liegenschaft räumen

Im §93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind die Pflichten der Anrainer klar geregelt. So müssen Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen innerhalb von drei Meter entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen und streuen. Ausgenommen sind die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften.

Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 Meter geräumt und bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 Meter breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden. Die Räum- und Streupflicht gilt auch für Eigentümer von Verkaufshütten.

Eigentümer von Liegenschaften und Verkaufshütten müssen auch dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

Durch die Schneeräumung und Entfernung von Dachlawinen dürfen andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden.

Wird die Schneeräumung und die Entfernung von Dachlawinen zum Beispiel einem Schneeräumungsunternehmen übertragen, treffen dieses die zuvor genannten Pflichten.

Hinweis: Bei andauerndem starken Schneefall entfällt die Räum- und Streupflicht nur dann, wenn sie völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist.

Ein Mitarbeiter des Wirtschaftshofes bei der Schneeräumung am Rathausplatz