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Schneeräumung geht uns alle an

Bei Schneefall sind die Mitarbeiter des Wirtschaftshofes der Stadtgemeinde Spittal mit 14 Winterdienst-Fahrzeugen rund um die Uhr im Einsatz. Immerhin sind 150 Kilometer Straßen, 100 Kilometer Gehsteige und tausende Quadratmeter Parkflächen zu räumen. Darüber hinaus sind in den Wintermonaten täglich sieben Mitarbeiter unterwegs, um alle Strecken zu kontrollieren und bei Bedarf zu streuen.

„Die fleißigen Mitarbeiter arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen. Jedoch können die Räumfahrzeuge nicht überall gleichzeitig sein, deshalb bitten wir um Geduld und Verständnis“, so Bürgermeister Gerhard Köfer und der zuständige Referent Christoph Staudacher.

Es wird auch ersucht, Fahrzeuge bei Schneefall nicht entlang der Straßen abzustellen. Vor allem in Seitenstraßen wird die Schneeräumung dadurch behindert. Zudem sind Hecken und Sträucher, die auf Gehsteige ragen, zurückzuschneiden.

 

Schnee entlang der Liegenschaft räumen

Im §93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind die Pflichten der Anrainer geregelt. So müssen Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen innerhalb von 3 Meter entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen und streuen. Ausgenommen sind die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften.

Hinweis: Die Leistung der Gemeinde betreffend die Räumung und Streuung der Gehwege und Gehsteige erfolgt freiwillig und nur nach Maßgabe der freien Kapazitäten. Die Anrainer werden daher nicht aus der Pflicht entlassen.

 

Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 Meter geräumt und bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 Meter breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden. Die Räum- und Streupflicht gilt auch für Eigentümer von Verkaufshütten.

 

Eigentümer von Liegenschaften und Verkaufshütten müssen auch dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer, an der Straße gelegenen, Gebäude entfernt werden.

 

Durch die Schneeräumung und Entfernung von Dachlawinen dürfen andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden.

 

Wird die Schneeräumung und die Entfernung von Dachlawinen zum Beispiel einem Schneeräumungsunternehmen übertragen, treffen diese die zuvor genannten Pflichten.

 

Bei andauerndem starkem Schneefall entfällt die Räum- und Streupflicht nur dann, wenn sie völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist.

Schneeräumung am Burgplatz