Baubewilligungsverfahren:
Über Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung, die nicht schon im Vorprüfungsverfahren zurück- oder abzuweisen sind, hat die Behörde, zwingend eine mündliche Verhandlung unter Ladung sämtlicher Beteiligter (§ 16 Abs. 2 K-BO) durchzuführen, sofern nicht ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 24 der K-BO 1996 zur Anwendung kommt.
Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren:
Die K-BO sieht für Wohnbauten geringeren Ausmaßes ein vereinfachtes Verfahren vor, in dem von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Das vereinfachte Bauverfahren ist anzuwenden, wenn sich der Bauantrag auf ein Gebäude, einschließlich der zur Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen bezieht, das ausschließlich Wohnzwecken dient, höchstens zwei Vollgeschosse und höchstens vier Wohnungen aufweist.
Allgemeines
Bewilligungswerber hat zur Koordination und Leitung der Ausführung von bewilligungspflichtigen Vorhaben einen Bauleiter/in zu bestellen und diesen der Behörde vor Beginn der Ausführung des Vorhabens bekanntzugeben. Der Bauleiter darf gleichzeitig der ausführende befugte Unternehmer sein. Der Bauleiter ist der Behörde gegenüber dafür verantwortlich, dass die bewilligungspflichtigen Vorhaben nur von befugten Unternehmern ausgeführt werden und sämtliche Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer gemäß § 39 Abs. 2 K-BO vorgelegt werden, aus denen jeweils hervorgeht, dass das Bauvorhaben entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen sowie der Kärntner Bauvorschriften und unter Verwendung von Baustoffen, die den technischen Wissenschaften entsprechen (Ö-Normen), ausgeführt wurde. Die Unternehmer sind der Behörde gegenüber für die bewilligungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Ausführung des Vorhabens sowie für die Einhaltung der Kärntner Bauvorschriften und aller Vorschriften über die Bauausführung verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit wird weder durch die Baubewilligung noch durch die behördliche Aufsicht eingeschränkt. Die zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt. Die Unternehmer sind verpflichtet, Bestätigungen gemäß § 39 Abs. 2 K-BO auszustellen. Um unnötige Planungskosten zu vermeiden, wird empfohlen, vor Erstellung der Pläne Erkundigungen über die Flächenwidmung des Baugrundstückes, die Art und den Umfang einer möglichen Verbauung (Bebauungsplan) sowie über Ortsbildinteressen bei der Stadtgemeinde Spittal an der Drau " Rathaus" Abteilung Stadtplanung (Tel. 04762/5650 DW 116), Burgplatz 5, 3. Stock, einzuholen.
Ablauf eines bewilligungspflichtigen Musterverfahrens:
(1) Bauansuchen bei Behörde stellen |
(2) Vorprüfung durch die Behörde |
(3) Bauverhandlung |
(4) Erlassung des Baubescheides durch die Behörde |
(5) Bekanntgabe Bauleiter |
(6) Meldung Baubeginn |
(7) Meldung Bauvollendung und Bestätigungen der Unternehmen |
1. Das Bauansuchen:
Damit ein Bauansuchen erfolgreich bearbeitet werden kann, muss es den Vorgaben der Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV) entsprechen.
Ein Bauansuchen hat zu enthalten:
- Bauansuchen - Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens (zweifach)
- Eigentumsnachweis - Grundbuchsauszug nicht älter als 3 Monate
- Zustimmung des Grundeigentümers (Miteigentümer) - wenn Antragstellter nicht Eigentümer oder Alleineigentümer (falls erforderlich)
- Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates (falls erforderlich)
- Verzeichnis der Anrainer - Grundstücksnummer, Name und Adresse
- Verzeichnis der Beteiligten (Servitutsberechtigte)
- Baubeschreibung/technischer Bericht (zweifach) - müssen von einem Berechtigten erstellt und unterzeichnet sein
- Lageplan Maßstab 1:500 (zweifach) - müssen von einem Berechtigten erstellt und unterzeichnet sein
- Bauplan Maßstab 1:100 (zweifach) - müssen von einem Berechtigten erstellt und unterzeichnet sein
- Energieausweis (falls erforderlich)
- Versickerungsnachweis der Niederschlagswässer (falls erforderlich)
Formular Baubewilligungsansuchen
2. Vorprüfung durch die Behörde
Bei Bauvorhaben nach § 6 lit a bis c der Kärntner Bauordnung 1996, das sind
a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen,
c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung
hat die Behörde das beantragte Bauvorhaben einer Vorprüfung zu unterziehen, weshalb dem Bauansuchen (2-fach) vorerst nur
- ein Eigentumsnachweis,
- der Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers/Miteigentümers/Superädifikatseigentümers
- skizzenhafte zeichnerische Darstellungen und eine Beschreibung, die hinsichtlich Lage, Größe und Form eine Beurteilung des Vorhabens ermöglichen (zweifach),
angeschlossen werden müssen.
Nach positivem Abschluss dieses Vorprüfungsverfahrens sind über Aufforderung der Baubehörde auch die übrigen Belege sowie Pläne und Beschreibungen vorzulegen.
3. Bauverhandlung
Nach Einreichung sämtlicher Bauunterlagen durch den Bauwerber prüft die Behörde für jeden Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung vorliegen oder nicht. Liegen die Voraussetzungen vor, wird das Bauverfahren fortgeführt und eine Bauverhandlung anberaumt. Dazu werden Beteiligte (insbesondere Anrainer) mittels Kundmachung geladen.
4. Baubescheid
Die Behörde entscheidet mit Baubescheid über das Bauansuchen. Mit dem Bauvorhaben darf erst begonnen werden, wenn der Baubescheid rechtskräftig ist.
5. Bekanntgabe Bauleiter
Der Bauwerber muss vor Beginn der Ausführungen des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens einen Bauleiter zur Koordination und Leitung der Ausführung des Vorhabens bestellen und diesen der Behörde bekanntgeben. Der Bauleiter muss gleichzeitig befugter Unternehmer im Sinne des § 29 Abs. 1 K-BO oder Sachverständiger sein.
6. Meldung Baubeginn
Der Baubeginn muss der Behörde (längstens binnen 6 Wochen) schriftlich mitgeteilt werden.
Formular Baubeginnsmeldung
7. Meldung Bauvollendung und Bestätigung der Unternehmer
Die Bauvollendung ist der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Gleichzeitig sind Bestätigungen sämtlicher betrauter Unternehmer vorzulegen, die die baubewilligungs- und bauvorschriftenkonformen Ausführungen belegen.
Formular Bauvollendungsmeldung