Bauen
Baubehörde: ist grundsätzlich die Stadtgemeinde Spittal an der Drau
Zuständig: Bürgermeister (I. Instanz) Landesverwaltungsgericht Kärnten (II. Instanz)Rechtsbasis:Kärntner Bauordnung (K-BO)
Die Kärntner Bauordnung unterscheidet zwischen drei Arten von Bauvorhaben:
- bewilligungsfreien und mitteilungsfreien (§ 2 K-BO)
- Mitteilungspflichtiges Vorhaben (§ 7K-BO)
- bewilligungspflichtigen Bauvorhaben (§ 6 K-BO)
- Vereinfachtes Verfahren (§ 24 K-BO)
Bewilligungsfreie, vom Anwendungsbereich der K-BO ausgenommene Bauvorhaben:
Die in § 2 K-BO aufgezählten Bauvorhaben (zB Blitzschutzanlagen, Springbrunnen bis zu 3,5 m Höhe, vertikale Balkon- und Loggienverglasungen, Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe, Markisen bis zu 40 m² Fläche, etc.) sind vom Anwendungsbereich der K-BO ausgenommen und damit bewilligungs- und mitteilungsfrei.
Mitteilungspflichtiges Bauvorhaben:
Die in § 7 K-BO genannten Bauvorhaben (zB Errichtung von Gebäuden bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe, Errichtung von Feuerungsanlagen mit Nennwärmeleistung bis zu 50 kW) sind baubewilligungsfrei, sie müssen jedoch vor ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich bekannt gegeben werden. Auch bewilligungsfreie Bauvorhaben müssen allerdings den Anforderungen des Flächenwidmungsplans, des Bebauungsplans, der Kärntner Bauvorschriften, etc. entsprechen und ist der Bauwerber für deren Einhaltung verantwortlich.
Baubewilligungspflichtige Bauvorhaben:
Gemäß § 6 K-BO sind die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sowie die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bewilligungspflichtig. Einer Baubewilligung bedürfen auch die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, der Abbruch von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW.
Für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchtes zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben (§ 24 K-BO)
Mit der Ausführung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben darf erst begonnen werden, wenn der Baubewilligungsbescheid rechtskräftig ist.
Zuständige Abteilung
Petra Fasching
- Abteilung 3 - Baurecht
- Tel.
- +43 4762 5650 -153
- Fax
- +43 4762 5650 -156
- petra.fasching@spittal-drau.at
- Adresse
- Burgplatz 5, Rathaus, 3. Stock
- Aufgaben
Baurecht - Sachbearbeiterin im Bereich der verfahrensrechtlichen Angelegenheiten
Mag. Patrick Plattner
- Abteilungsleiter Abteilung 3 - Baurecht, Bürgerbüro, Soziales
- Tel.
- +43 4762 5650 - 195
- Fax
- +43 4762 5650 - 156
- patrick.plattner@spittal-drau.at
- Adresse
- Burgplatz 5, Rathaus, 1. Stock
- Aufgaben
Rechtsangelegenheiten / Leitung Baurecht