Bewilligungsfreie und mitteilungsfrei Bauvorhaben gem. § 2 K-BO
a) | bauliche Anlagen des Verkehrswesens bezüglich Straßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG, sowie des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 189/2013; | |||||||||
b) | Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen und ähnliche Einrichtungen für Verkehrszwecke bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe; | |||||||||
c) | Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe; | |||||||||
d) | bauliche Anlagen, die Elektrizität, Gas, Erdöl, Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte verteilen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Verteilung dienen; | |||||||||
e) | bauliche Anlagen, die einer Bewilligung nach dem Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Elektrizitätserzeugung dienen; | |||||||||
f) | Ladepunkte für Elektrofahrzeuge; | |||||||||
g) | bauliche Anlagen der Kommunikationsinfrastruktur, ausgenommen hochbauliche Teile; | |||||||||
h) | Telefonzellen; | |||||||||
i) | in die Dachfläche integrierte oder unmittelbar parallel dazu montierte Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m² Fläche; | |||||||||
j) | Blitzschutzanlagen; | |||||||||
k) | vertikale Balkon- und Loggienverglasungen; | |||||||||
l) | Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe, Teppichstangen bis zu 2,50 | |||||||||
m | Höhe, Markisen bis zu 40 m2 Fläche uä.; | |||||||||
m) | Springbrunnen, Statuen, Grillkamine uä. bis zu 3,50 m Höhe; | |||||||||
n) | bauliche Anlagen für Kinderspielplätze bis zu 3,50 m Höhe; | |||||||||
o) | bauliche Anlagen zur Verwertung (Eigenkompostierung) biogener Abfälle im Sinne der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO; | |||||||||
p) | Überdachungen für kommunale Müllinseln bis zu 20 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe; | |||||||||
q) | Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 2 m2 Gesamtfläche; | |||||||||
r) | die Errichtung und Änderung von Bildstöcken und ähnlichen kleineren sakralen Bauten bis zu 2 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe; | |||||||||
s) | Grabstätten bis zu 3,50 m Höhe, ausgenommen Gebäude; | |||||||||
t) | Hochstände, Hochsitze, Futterstellen sowie Wildzäune im Sinne des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG und Weidezäune; | |||||||||
u) | Wohnwägen, Mobilheime und andere bauliche Anlagen auf Rädern auf bewilligten Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG; | |||||||||
v) | bauliche Anlagen für militärische Übungen oder Befestigungen; militärische Meldeanlagen und Munitionslager. |