Bei winterlichen Verhältnissen sind die Mitarbeiter des Wirtschaftshofes der Stadtgemeinde Spittal rund um die Uhr im Einsatz. Mit den 14 Winterdienst-Fahrzeugen werden insgesamt 150 km Straßen, 100 km Gehsteige und tausend Quadratmeter Parkflächen geräumt. Zusätzlich überprüfen in den Wintermonaten täglich sieben Mitarbeiter alle Strecken und streuen diese bei Bedarf. Pro Saison werden 350 Tonnen Auftausalz eingesetzt, um die Sicherheit auf den gemeindeeigenen Straßen, Wegen und Gehsteigen zu gewährleisten.
Bürgermeister Gerhard Köfer und der zuständige Referent Christoph Staudacher betonen, dass die engagierten Mitarbeiter ihr Bestes geben, dennoch können die Räumfahrzeuge nicht überall gleichzeitig sein. Daher wird die Bevölkerung um Verständnis und Geduld gebeten.
Es wird außerdem ersucht, Fahrzeuge während Schneefalls nicht entlang der Straßen abzustellen, da dies insbesondere in Seitenstraßen die Schneeräumung behindert. Zusätzlich sollte darauf geachtet werden, Hecken und Sträucher, die auf Gehsteige ragen, zurückzuschneiden.
Schnee darf zudem nicht auf öffentliches Gut bzw. die Straße geschoben werden, sondern muss auf Eigengrund gelagert werden.
Schnee entlang der Liegenschaft räumen
Laut §93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind
Eigentümer von Liegenschaften verpflichtet, im Ortsgebiet zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen innerhalb von 3 Meter entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee zu räumen und zu streuen. Ausgenommen sind Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften.
Hinweis: Die Leistung der Gemeinde betreffend der Räumung und Streuung der Gehwege und Gehsteige erfolgt freiwillig und nur nach Maßgabe der freien Kapazitäten. Die Anrainer werden daher nicht aus der Pflicht entlassen.
Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 Meter geräumt und bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 Meter breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden. Die Räum- und Streupflicht gilt auch für Eigentümer von Verkaufshütten.
Eigentümer von Liegenschaften und Verkaufshütten müssen auch dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer, an der Straße gelegenen, Gebäude entfernt werden.
Durch die Schneeräumung und Entfernung von Dachlawinen dürfen andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden.
Wird die Schneeräumung und die Entfernung von Dachlawinen zum Beispiel einem Schneeräumungsunternehmen übertragen, treffen diese die zuvor genannten Pflichten.
Bei andauerndem starkem Schneefall entfällt die Räum- und Streupflicht nur dann, wenn sie völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist.
