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Winterdienst und Anrainerpflichten: Das sollten Sie wissen

Die Mitarbeiter des Wirtschaftshofes der Stadtgemeinde Spittal stehen bei winterlichen Verhältnissen rund um die Uhr im Einsatz. Mit insgesamt 14 Winterdienstfahrzeugen werden 146 Kilometer Straßen, 25 Kilometer Gehsteige sowie mehrere tausend Quadratmeter Parkflächen geräumt. Zusätzlich kontrollieren täglich sieben Mitarbeiter die Einsatzstrecken und streuen bei Bedarf nach. Pro Winter kommen etwa 246 Tonnen Streusalz und 276 Tonnen Splitt zum Einsatz, um die Sicherheit auf Spittals Straßen, Wegen und Gehsteigen bestmöglich zu gewährleisten.

 

Bürgermeister Gerhard Köfer und Referent Christoph Staudacher bitten die Bevölkerung um Verständnis, dass nicht alle Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Zudem wird ersucht, während Schneefalls keine Fahrzeuge am Straßenrand abzustellen – besonders in Nebenstraßen. Auch Hecken und Sträucher, die in Gehwege hineinragen, sollten regelmäßig zurückgeschnitten werden. Außerdem wichtig: Schnee darf nicht auf Straßen oder Gehwegen „entsorgt“ werden.

 

Schneeräumung entlang der eigenen Liegenschaft

Gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Liegenschaftseigentümer im Ortsgebiet verpflichtet, Gehsteige und Wege entlang ihrer Grundstücksgrenzen in einer Breite von drei Metern zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee und Eis zu befreien.

Diese Pflicht gilt auch in Wohn- und Fußgängerzonen ohne Gehsteige: Hier muss ein ein Meter breiter Streifen entlang der Häuserfront geräumt werden. Eigentümer unbebauter, landwirtschaftlich genutzter Grundstücke sind davon ausgenommen. Die Gemeinde hilft bei der Gehsteigräumung im Rahmen verfügbarer Kapazitäten, ersetzt jedoch nicht die gesetzliche Räumpflicht der Anrainer.

 

Eigentümer von Liegenschaften und Verkaufshütten müssen außerdem dafür sorgen, dass Dachlawinen und Eisbildungen auf straßenseitigen Dächern sicher entfernt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass keine Gefährdung oder Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer entsteht.

 

Wird die Schneeräumung an einen Dienstleister übertragen, übernimmt dieser auch sämtliche genannten Pflichten.

Bei anhaltend starkem Schneefall entfällt die Räumpflicht nur dann, wenn sie aufgrund der Witterungsbedingungen zwecklos oder nicht durchführbar ist.

Gemeinsam durch den Winter: Die Stadt Spittal ist bei winterlichen Verhältnis rund um die Uhr im Einsatz. Aber auch Anrainer haben Räumpflichten