Wie komme ich zu einer Wohnung
Allgemein
Die Stadtgemeinde Spittal/Drau hat das Vergaberecht von ca. 2.500 Wohnungen, davon stehen 970 im Eigentum der Stadtgemeinde. Die Anzahl der jährlich um eine Gemeindewohnung ansuchenden Personen übersteigt die zur Verfügung stehenden Wohnungen. Es müssen deshalb aus dem Kreis der Wohnungswerber jene Personen, deren Wohnungsbedarf besonders dringlich ist, ausgewählt werden. Aus diesem Grund ist mit einer angemessenen Wartezeit zu rechnen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer Gemeinde- oder Genossenschaftswohnung.
Voraussetzungen
- Österreichischer Staatsbürger und EU-Bürger
- Möglichkeit der Vergabe an Nicht EU-Bürger bei:
- Nachweis über 10 Jahre unbefristete Aufenthaltsgenehmigung in
Österreich
- Nachweis einer Deutschprüfung A2-Niveau oder
- Vorlage eines positiven Zeugnisses der 9. Schulstufe in Österreich oder
- Vorlage einer positiven Lehrabschlussprüfung in Österreich oder
- Vorlage einer amtsärztlichen Bestätigung über den Erlass der
Deutschprüfung (altersbedingt, physische oder psychische Probleme) - Vollendetes 18. Lebensjahr
- Jahreseinkommen darf die Angaben des WBF-Gesetzes nicht übersteigen.
- Für Themenwohnbauten gibt es besondere Zugangsvoraussetzungen.
Termine und Fristen
Alle Wohnungswerber haben jährlich ihren Antrag mündlich, telefonisch oder schriftlich zu erneuern. Ansonsten erlischt die Vormerkung.
Benötigte Unterlagen
- Lichtbildausweis oder Reisepass
- Mutter-Kind-Pass (bei bestehender Schwangerschaft)
- Delogierungsbescheid im Anlassfall
- Bei Gesundheitsgefährdung (z.B. Schimmelbefall) Fachgutachten
- Geforderete Nachweise bei Nicht-EU Bürgern
Anmerkungen
Die Bearbeitung des Wohnungsantrages kann erst nach Vorlage bzw. Abgabe aller benötigten Unterlagen erfolgen.
Sämtliche Änderungen der Lebensumstände, die das Wohnungsansuchen betreffen, wie z.B. Verehelichung, Scheidung, Geburt, Adressänderung sind umgehend bekannt zu geben.
Wichtig
- Unwahre Angaben führen ausnahmslos zum Verlust des Wohnungsantrages!
- Mehrmaliges, unbegründetes Ablehnen von Wohnungszuweisungen führt zu einer Rückreihung des Antrages!