Geburtenbuch
Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!
Gerne möchten wir Ihnen mit folgenden Informationen die weiteren Amtswege erleichtern.
Obsorge - Grundsätzliches
Seit 1. Februar 2013 können Eltern – sofern die Vaterschaft zum Kinde abgegeben wurde und die Eltern gleichzeitig beim Geburtsstandesamt anwesend sind – auch die gemeinsame Obsorge für das Neugeborene am zuständigen Standesamt beantragen.
Unter Obsorge ist
- die Pflege und Erziehung,
- die Vermögensverwaltung
- sowie die gesetzliche Vertretung zu verstehen.
Verheiratete Eltern haben automatisch die gemeinsame Obsorge.
Voraussetzungen für die Obsorgeerklärung
- Eltern dürfen nicht miteinander verheiratet sein und die Vaterschaft muss bereits anerkannt sein.
- Kenntnis über die Rechte und Pflichten der/des Obsorgeberechtigten
- Beide Elternteile müssen persönlich und gleichzeitig vor dem/der Standesbeamten/in anwesend sein.
- Eine Teilung der Obsorge ist ausschließlich vor dem Gericht (Familiengericht/Pflegschaftsabteilung) möglich!
- Falls Eltern und Kind keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, müssen die Eltern erklären, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich in Zukunft aufhalten soll.
- Es darf noch keine Obsorgeregelung vorliegen.
- Bei Uneinigkeit bzw. bei Unklarheiten fällt die Zuständigkeit an das Gericht.
Allgemein
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nicht vollständig sind und Sie nicht von einem persönlichen Kontakt mit Ihrem Standesamt befreien.